Wichtige Informationen
Öffnungszeiten
Sa 23.11.2024: 10.00 – 19.00 Uhr
So, 24.11.2024: 10.00 – 17.00 Uhr
Aussteller können mit ihrer Ausstellerkarte die Halle A und Halle B während der Messetage ab 8.00 Uhr betreten. Aus Sicherheitsgründen wird die Hallen eine Stunde nach Messeschluss, um 20.00 Uhr, gesperrt. Der Stand muss während der gesamten Dauer der Messe zu den festgesetzten Öffnungszeiten ausgestattet und mit Fach-Personal besetzt sein.
Anlieferadresse
Trabrennstraße 5, Tor 1, 1020 Wien
Hinweis: Vom Messeteam werden keine fremden Lieferungen angenommen. Bitte stellen Sie sicher, dass jemand von Ihnen vor Ort ist, um die Lieferung entgegen zu nehmen.
Aufbauzeiten
Do, 21.11.2024 von 08:00 bis 19:00 Uhr
Fr, 22.11.2024 von 08:00 bis 20:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass die Aufbauarbeiten bis spätestens Fr, 22.11.2024, 20.00 Uhr abgeschlossen sein müssen.. Falls Sie außerhalb der genannten Zeiten kostenpflichtig arbeiten wollen, holen Sie sich eine Sondergenehmigung per E-Mail.
Abbauzeiten
Die Abbauzeit beginnt nach Beendigung der Veranstaltung.
So, 24.11.2024 von 17:00 bis 22:00 Uhr
Mo, 25.11.2024 von 08:00 bis 18:00 Uhr
Am letzten Veranstaltungstag dürfen die Ausstellungsflächen erst nach Veranstaltungsende geräumt bzw. die Messegüter verpackt und 30 Minuten nach Veranstaltungsende aus der Messeanlage entfernt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Abbauarbeiten spätestens am Montrag, den 25.11.2024, 18.00 Uhr abgeschlossen, die Räumungsarbeiten erfolgt sind und die Standfläche gereinigt übergeben wird. Verbleibendes Restmaterial wird Montag, 25.11.2024, ab 19.00 Uhr von der Messe entfernt und abtransportiert sowie Reinigungskosten dem Aussteller in Rechnung gestellt. Ein Einsatz für das Material sowie eventuelle Ausstellungsstücke wird nicht geleistet.
Kosten Verlängerung Auf- und Abbauzeiten
Montag bis Freitag
07.00 – 16.00 Uhr: € 24,00 / Std
16.00 – 19.00 Uhr: € 36,00 / Std
19.00 – 07.00 Uhr: € 47,50 / Std
Samstag
07.00 – 17.00 Uhr: € 36,00 / Std
17.00 – 07.00 Uhr: € 47,50 / Std
Sonn- und Feiertag
07.00 – 07.00 Uhr: € 47,50 / Std
Die Kosten werden nach Messeschluss sowie bei Verlängerung der Auf- & Abbauzeiten verrechnet. Die Verrechnung erfolgt pro Firma, pro Halle und angefangener Stunde zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Kosten für Standfest sind separat zu erfragen (Arzt, Betriebsfeuerwehr etc.)
Verweildauerkosten (Kautionsregelung) während Auf- und Abbau
Am Donnerstag, 21.11.2024, werden KEINE VERWEILDAUERKOSTEN eingehoben. Wir ersuchen Sie, sofern möglich, diesen Aufbautermin wahrzunehmen.
Wir sind als Veranstalter bemüht, Ihnen einen reibungslosen Aufbau zu ermöglichen und Ihnen die Gelegenheit zu geben, so nahe wie möglich an den Hallen abzuladen. Die Zufahrt auf das Gelände ist zu einer bestimmten Zeit daher auf 3 Stunden beschränkt. Am letzten Aufbautag, Freitag, 17.11.2023 sowie während der Messe sind Zulieferungen nur bei Tor 1 (Trabrennstraße 5, 1020 Wien) mit folgender Regelung möglich: Bei der Zufahrt zieht jeder Fahrzeughalter ein Ticket, welches für eine kostenlose Verweildauer bis max. 3 Stunden für PKW oder für LKW freigeschalten ist. Alle darüber hinauslaufenden Zeiten sind mit Verweildauerkosten von € 100 pro Tag – ab 3 Stunden – festgelegt. Diese Kosten sind bei der Kassa vor dem Ausfahrtsschranken in bar oder mittels bargeldloser Bezahlung zu begleichen. Die Ausstellerparkkarten sind speziell in dieser Zeit auch für das Parkhaus A oder das Parkhaus D freigeschalten. Das Parkhaus D hat eine Einfahrtshöhe von 3 Meter. Wir weisen darauf hin, dass zubringende Fahrzeuge das Gelände vor Veranstaltungsbeginn verlassen müssen.
Wir bitten Sie Nachstehendes und für Ihren Messestand Zutreffendes zu beachten und die erforderlichen Befunde, Atteste bzw. Stoffproben für die behördliche Standabnahme durch die Magistratsabteilung (MA 36/V) bis SPÄTESTENS ZUM LETZTEN AUFBAUTAG (9 UHR) beim Hallenmeister abzugeben.
Bei zweigeschossigem Standaufbau (Stockstand), sämtlichen aufgebauten Tribünen, Bühnen, Zelten und Scheinwerfergerüsten (Riggings) muss ebenfalls nach Fertigstellung eine Begutachtung vor Ort von einem Zivilingenieur (bzw. Ingenieurkonsulenten) erfolgen (Grundlage eine statische Berechnung), welcher ein Gutachten (Befund) über die sach- und fachgerechte Errichtung des Stockstandes zu erstellen hat. Betreffend der Standkonstruktion und Aufbauten benötigen wir von der errichtenden Firma eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung darüber, dass der Stand durch Fachpersonal und mit originalen Verbindungsteilen und Verschlüssen, somit sach- und fachgerecht errichtet wurde (z. B. Riggings, Messestandbausysteme, Scheinwerfer, Lautsprecher etc.). Vordrucke sind beim Hallenmeister erhältlich!
Offenes Feuer (brennende Kerzen etc.) und die Verwendung von Flüssiggas am Ausstellungsstand sind ohne Genehmigung nicht gestattet!
Bitte beachten Sie: Sämtliche bei der behördlichen Standabnahme festgestellten Mängel müssen vor Veranstaltungsbeginn (erster Tag vor Einlass der Besucher) behoben werden. Alle bei der Begehung fehlenden Befunde und Atteste sind nachzureichen und müssen vor Beginn des ersten Veranstaltungstages zur Einsichtnahme (Nachkontrolle seitens der Behörde) beim Hallenmeister vorhanden sein. Für etwaige Fragen steht Ihnen unser Hallenmeister gerne zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass die Entsorgung sämtlicher Verpackungs- und Standbaumaterialien (das sind vorwiegend Einwegteppiche, Spanplatten, etc.), die beim Auf- und Abbau Ihres Messestandes anfallen, ohne Ausnahme von Ihnen selbst bzw. durch das beauftragte Standbauunternehmen oder den Lieferanten zu erfolgen hat. Wir ersuchen Sie, alle in die Messeplanung Involvierten in Ihrem Haus darüber zu informieren, da wir bei Nichtbefolgung leider gezwungen sind, eine externe Entsorgung zu beauftragen und Ihnen die anfallenden Kosten für die Müllentsorgung in Rechnung zu stellen. Wir sehen uns zu dieser notwendigen Maßnahme angesichts der enormen Kosten für die Müllentsorgung bzw. -deponierung im Interesse aller Aussteller gezwungen und hoffen auf Ihr Verständnis und Ihre aktive Mithilfe.
Bei Fragen in Hinblick auf Entsorgungsmöglichkeiten kontaktieren Sie bitte den zuständigen Hallenmeister. Oder Sie bestellen Ihren eigenen Müllcontainer mit dem Anmelde-Formular.
- Gesetz über die Regelung des Veranstaltungswesens (Wiener Veranstaltungsgesetz)
- Die „Wiener Messekundmachungsverordung“ (Ortspolizeiliche Vorschriften für Messen) wird durch die Gewerbeordnung ersetzt. Mehr in Kürze
- Allgemeine Informationen zu Glückspiel und Preisausschreiben
- Weiterführende Informationen zum Glückspiel am Standort Wien
Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt es rechtliche Regelungen, die der Information der Verbraucher dienen. Einen Überblick über die Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier.
Die Messebedingungen / Geschäftsbedingungen der Austrian Exhibition Experts GmbH finden Sie hier.
Laut derzeit gültiger Rechtslage gilt innerhalb von geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot. Dieses Gesetz kommt damit auch in der Messe Wien vollinhaltlich zur Anwendung. Das heißt, dass am gesamten überdachten Gelände allen Personen das Rauchen ausnahmslos nur in den gekennzeichneten Raucherzonen im Freien erlaubt ist. In der Messe Wien befinden sich diese gekennzeichneten Zonen meist neben den Übergängen zwischen der Mall und den Messehallen. Die Flächen vor den Haupteingängen sind keine Raucherzonen! Auch wird dezidiert darauf hingewiesen, dass an den Messeständen ebenfalls ausnahmslos nicht geraucht werden darf.
Der Gesetzgeber sieht bei Zuwiderhandeln Anzeigen und empfindliche Geldstrafen für den Verursacher vor! Wir ersuchen Sie, diese klare gesetzliche Bestimmung, auch im Sinne des Nichtraucherschutzes, konsequent einzuhalten.
Erfüllung der steuerlichen Grundvoraussetzungen für eine Messeteilnahme in Österreich für AusstellerInnen aus dem Ausland:
AusstellerInnen, die in Österreich zum Zeitpunkt der Messe weder Wohn- oder Firmensitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.
Dazu benötigen sie eine UID-Nr. (=Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), die wie folgt zu beantragen ist:
- Formular Verf19 (deutsch) bzw. Verf19E (englisch): Fragebogen zur Erteilung einer Steuernummer/UID-Nummer, welche in Folge auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben angegeben werden muss.
- Kopie des Handelsregisterauszugs („Gewerbeschein“) bzw. des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.
Mehr Informationen: Vorsteuererstattungsverfahren für Unternehmer aus Österreich und dem Unionsgebiet bzw. für Unternehmer aus einem Drittlandsgebiet
Aktivitäten am Messestand
Standpromotion ist dem Messeteam schriftlich zu melden. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese ausnahmslos nur dann genehmigt werden, wenn: die Aktivität innerhalb des Standes und nicht an der Standgrenze situiert wird, für die zu erwartende Zahl der Zuseher/Teilnehmer genügend Platz innerhalb des Messestandes nachgewiesen werden kann, die Abstrahlung des Tones in das Standinnere erfolgt und nicht in Richtung Standbegrenzung abgestrahlt wird, wobei der maximale Geräuschpegel an der Standgrenze 70 dB(A) nicht überschreiten darf, die Nachbarstände weder optisch noch akustisch belästigt werden, die geplanten Aktivitäten zeitgerecht bis spätestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn unter Beigabe einer genauen Skizze und mit detaillierter Ablaufbeschreibung gemeldet werden.
Verteilung von Werbematerial, Detailverkauf, Warenproben
Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des zugewiesenen Standes verteilt werden. Werbeaktivitäten außerhalb des Standes sind kosten- und genehmigungspflichtig und ausnahmslos nur in den Foyers, Übergängen und im Freigelände gestattet. Befragungen durch externe Firmen sind im Messezentrum nicht gestattet. Jede entgeltliche Abgabe von Waren oder Dienstleistungen durch den Aussteller oder dem Aussteller zurechenbare Dritte im Messezentrum, auch wenn die Bezahlung der Waren oder Dienstleistungen nicht während der Messe sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, ist ohne ausdrückliche schriftliche Zulassung durch den Veranstalter untersagt.
Ein Verstoß gegen dieses Verbot des Verkaufs ohne Zulassung verpflichtet den Aussteller, dem Veranstalter sämtliche diesem auflaufende bzw. vorgeschriebene, mit dem Verstoß in kausalem Zusammenhang stehende Kosten, Gebühren sowie Steuern verschuldensunabhängig zu ersetzen. Im Falle eines Verstoßes mehrerer Aussteller haften solche Aussteller für die genannten Kosten, Gebühren sowie Steuern zu ungeteilter Hand. Die entgeltliche Abgabe von Mustern ist an eine Zulassung durch den Veranstalter gebunden. Die unentgeltliche Abgabe von Mustern ist gestattet.
Empfänge und Feste am Messestand
Aktivitäten nach den allgemeinen Messeöffnungszeiten sind genehmigungspflichtig und schriftlich dem Messeteam zu melden.
Die dadurch entstehenden Kosten (Personal, Strom u.dgl., siehe Aufbauzeiten, Beiträge für Verlängerungen) werden Ihnen in Rechnung gestellt. Ihre Gäste müssen über eine gültige Eintrittskarte bzw. Gutscheine verfügen. Einladungen, die gleichzeitig zum Eintritt berechtigen, können wir nicht akzeptieren. Natürlich stellen wir Ihnen gerne auch unsere Clubräumlichkeiten zur Verfügung. Über Konditionen und Preise berät Sie gerne das Messeteam.